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3 StR 85/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 85/16 BESCHLUSS vom 2. Juni 2016 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2016:020616B3STR85.16.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Juni 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. September 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen, Erwerbs einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit Überlassen einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe und erlaubnispflichtiger Munition an einen Nichtberechtigten sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf eine Verfahrensrüge und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. Auf die Verfahrensrüge kommt es deshalb nicht an.

1. Nach den Feststellungen stellte der Angeklagte - um sich damit eine regelmäßige Einkommensquelle zu schaffen und Kosten zu sparen - im Zeitraum von September bis November 2013 in der Wohnung des Zeugen G.

jeweils ein Kilogramm Amphetamin her, das in den Fällen A. II. 2. Taten 1 und der Urteilsgründe einen Wirkstoffgehalt von 5% und im Fall A. II. 2. Tat 3 der Urteilsgründe einen solchen von 10% aufwies. Jeweils 500 g des Amphetamins übergab er dem Zeugen G. , der es teilweise konsumierte, zu einem großen Teil aber verkaufte. Den Rest vertrieb der Angeklagte selbst. In der Zeit von Januar bis Juli 2014 übergab er G. an zwei unterschiedlichen Tagen jeweils 150 g Amphetamin mit weniger als 10 g Amphetaminbase zum jedenfalls teilweisen Weiterverkauf (Fälle A. II. 2. Taten 4 und 5 der Urteilsgründe).

Außerdem überließ er ihm an zwei Tagen im Juli 2014 zusätzlich Marihuana,

zunächst 80 g mit weniger als 7,5 g THC und dann 140 g mit 14 g THC (Fälle A. II. 2. Taten 6 und 7 der Urteilsgründe). Anlässlich eines Treffens zwischen G. und dem Angeklagten händigte eine unbekannte Frau dem Angeklagten eine halbautomatische Selbstladepistole nebst Munition aus, der sie sogleich an G.

mit dem Auftrag weiterreichte, sie aufzubewahren. Weder der Angeklagte noch der Zeuge verfügten über eine waffenrechtliche Erlaubnis

(Fall A. II. 2. Tat 8 der Urteilsgründe). Schließlich wurden in der Wohnung des Angeklagten 8,5 g Marihuana gefunden, die er dort zum Eigenkonsum aufbewahrte (Fall A. II. 2. Tat 9 der Urteilsgründe).

2. Der Angeklagte hat zur Sache keine Angaben gemacht. Die Strafkammer gründet die Feststellungen im Wesentlichen auf die Aussage des Zeugen G. , die sie für glaubhaft hält. Die dem zugrunde liegende Überzeugungsbildung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Das Landgericht befasst sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit einer Vielzahl von Umständen, die geeignet sein können, Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Bekundungen dieses Zeugen zu wecken. Es legt zu jedem dieser Gesichtspunkte dar, aus welchen Gründen er die Überzeugung der Kammer von der Richtigkeit der Aussagen des Zeugen - soweit diese den Schuldspruch tragen - nicht erschüttert. Es kann dahinstehen, ob jede dieser - teils nicht unbedingt naheliegenden - Erwägungen für sich genommen rechtlich unbedenklich ist. Denn jedenfalls hat das Landgericht die gebotene Gesamtwürdigung dahin unterlassen, ob die einzelnen Umstände, die gegen den Wahrheitsgehalt der Angaben des Zeugen sprechen können, zumindest in ihrer Summe durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen begründen (s. etwa BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 1986 - 2 StR 98/86, BGHR StPO § 261 Indizien 1; vom 27. Juni 1995 - 4 StR 264/95, BGHR StPO § 261 Indizien 7).

b) Hinzu kommt folgendes: Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass in der Hauptverhandlung das Verfahren wegen zehn weiterer Taten, die nach der Anklageschrift ebenfalls das Überlassen von Betäubungsmitteln an den Zeugen G. betrafen, nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Dem liegt nach den Ausführungen in der Beweiswürdigung zugrunde, dass der Zeuge G. eine im Ermittlungsverfahren vorgenommene Mehrbelastung des Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht aufrechterhalten hat. Hierzu führt das Landgericht aus, der zum Zeitpunkt der polizeilichen Vernehmung des Zeugen von diesem praktizierte intensive Betäubungsmittelkonsum lege es nahe, dass er nur sehr eingeschränkt in der Lage war, differenzierte Angaben zu seiner Handelstätigkeit zu machen. Vor diesem Hintergrund stellt es einen unaufgelösten Widerspruch dar, dass das Landgericht auch Angaben des Zeugen anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung als glaubhaft seinen Feststellungen zugrunde legt.

Die Sache bedarf deshalb erneuter Prüfung und Entscheidung.

Becker Spaniol RiBGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.

Becker Tiemann Gericke

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