Paragraphen in 5 StR 203/25
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2 | 354 | StPO |
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 203/25 BESCHLUSS vom 1. Juli 2025 in der Strafsache gegen wegen verbotenen Besitzes von Cannabis u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:010725B5STR203.25.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1.Juli 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 sowie nach § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 4. Februar 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit verbotenem Besitz von Cannabis in fünfzehn Fällen schuldig und gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.000 Euro angeordnet ist; die darüberhinausgehende Anordnung entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gericke Mosbacher Köhler Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Leipzig, 04.02.2025 - 8 KLs 101 Js 53859/24
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2 | 354 | StPO |
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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