Paragraphen in XI ZR 371/18
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Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 17 | EuGVVO |
2 | 16 | EuGVVO |
1 | 18 | EuGVVO |
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2 | 16 | EuGVVO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 371/18 BESCHLUSS vom 6. Oktober 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:061020BXIZR371.18.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Schild von Spannenberg beschlossen:
Das Vorabentscheidungsersuchen vom 12. Mai 2020 wird hinsichtlich der ersten Frage zur Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ II aufrechterhalten.
Die zweite Frage zur Auslegung von Art. 16 Abs. 2 LugÜ II wird zurückgenommen.
Gründe:
1. Die dem Gerichtshof der Europäischen Union (künftig: EuGH) mit Senatsbeschluss vom 12. Mai 2020 (XI ZR 371/18, WM 2020, 1305) vorgelegte zweite Frage zur Auslegung von Art. 16 Abs. 2 LugÜ II bedarf keiner Klärung mehr, da sich die Antwort aus dem Beschluss des EuGH vom 3. September 2020 (C-98/20, mBank, juris Rn. 33 und 36) ergibt.
2. Dagegen gibt dieser Beschluss keine Antwort auf die erste mit dem Senatsbeschluss vom 12. Mai 2020 (XI ZR 371/18, WM 2020, 1305) vorgelegte Frage.
Zum einen war im Ausgangsverfahren der Rechtssache C-98/20 - anders als in dem hier in Rede stehenden Fall - bereits bei Vertragsschluss eine grenzüberschreitende Ausrichtung der Tätigkeit der kreditgebenden Bank gegeben.
Denn bei dieser handelte es sich - wie in dem Beschluss des EuGH vom 3. September 2020 (C-98/20, mBank, juris Rn. 2) ausdrücklich erwähnt wird - um eine in Polen ansässige Bank, die in der Tschechischen Republik über eine Zweigniederlassung Online-Tätigkeiten ausübt, und die Darlehensnehmerin hatte zum Zeitpunkt des Abschlusses des in Rede stehenden Kreditvertrags ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik (EuGH, aaO Rn. 27).
Zum anderen befasst sich der vorgenannte Beschluss vom 3. September 2020 im Wesentlichen mit der Auslegung von Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (künftig: EuGVVO nF), dem Art. 16 LugÜ II entspricht, während die Voraussetzungen des Art. 17 EuGVVO nF, dem Art. 15 LugÜ II entspricht, nur in Rn. 24 und 25 angesprochen werden.
Nach diesen Vorschriften ist Art. 18 EuGVVO nF bzw. Art. 16 LugÜ II maßgeblich, sofern die drei in Art. 17 Abs. 1 EuGVVO nF bzw. Art. 15 Abs. 1 LugÜ II genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss ein Vertragspartner die Eigenschaft eines Verbrauchers haben, der in einem Rahmen handelt, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, zweitens muss ein Vertrag zwischen diesem Verbraucher und einem beruflich oder gewerblich Handelnden tatsächlich geschlossen worden sein und drittens muss dieser Vertrag zu einer der Kategorien von Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis c LugÜ II gehören (vgl. EuGH, Urteile vom 14. März 2013 - C-419/11, Česká spořitelna, RIW 2013, 292 Rn. 30, vom 28. Januar 2015 - C-375/13, Kolassa, ZIP 2015, 1456 Rn. 23, vom 23. Dezember 2015 - C-297/14, Hobohm, NJW 2016, 697 Rn. 24 und vom 26. März 2020 - C-215/18, Primera Air Scandinavia, NJW-RR 2020, 552 Rn. 56).
In dem Beschluss des EuGH vom 3. September 2020 (C-98/20, mBank, juris) wird in Rn. 24 festgestellt, dass nach den Angaben in der Vorlageentscheidung im Ausgangsverfahren die ersten beiden der drei vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, die auch im vorliegenden Fall klar gegeben sind (Senatsbeschluss vom 12. Mai 2020 - XI ZR 371/18, WM 2020, 1305 Rn. 16 f.). Dagegen wird nicht näher erörtert, ob auch die dritte Voraussetzung, um deren Auslegung der Senat mit der ersten Frage aus dem Beschluss vom 12. Mai 2020 (aaO Rn. 18 - 22) ersucht hat, erfüllt ist, sondern nur aus den vorherigen Ausführungen die Schlussfolgerung gezogen, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vertrag nach Art. 17 Abs. 1 EuGVVO nF unter die Kategorie "Verbrauchersachen" im Sinne dieser Vorschrift fallen kann.
Ellenberger Derstadt Grüneberg Matthias Schild von Spannenberg Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 11.08.2017 - 105 C 5450/16 LG Dresden, Entscheidung vom 14.06.2018 - 9 S 432/17 -
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