Paragraphen in 4 StR 196/20
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2 | 64 | StGB |
2 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 196/20 BESCHLUSS vom 16. Juni 2020 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:160620B4STR196.20.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. Oktober 2019 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Diebstahl sowie wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten; das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig.
Der Angeklagte hat – nach unbeschränkter Einlegung des Rechtsmittels – innerhalb der Revisionsbegründungsfrist die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision ausschließlich auf die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB beschränkt. Im Umfang dieser Anfechtung ist der Angeklagte durch die angegriffene Entscheidung nicht beschwert (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 1991 – 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4). Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1979 – 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327, 330 f.; Beschluss vom 6. Dezember 2017 – 4 StR 533/17 Rn. 9).
Im Übrigen wäre die Revision auch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Sost-Scheible Sturm Bender Rommel Quentin Vorinstanz: Essen, LG, 16.10.2019 - 7 Js 342/19 56 KLs 9/19
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