Paragraphen in VIII ZR 325/18
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4 | 33 | RVG |
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BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 325/18 BESCHLUSS vom 6. November 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:061119BVIIIZR325.18.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2019 durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schmidt als Einzelrichter beschlossen:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren der Klägerin wird auf 142.957,20 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Klägerin hat den Antragsteller mit ihrer Vertretung im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. September 2018 beauftragt. Durch dieses Urteil ist die Klägerin in Höhe von 142.957,20 € beschwert.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung hat die Klägerin für den Fall der Revisionszulassung angekündigt, ihren Klageantrag (lediglich) in Höhe von 57.214,11 € weiter zu verfolgen. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 24. September 2019 die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen und den Wert des Beschwerdeverfahrens auf 57.214,11 € festgesetzt.
3 Der Antragsteller beantragt den Gegenstandswert seiner anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 142.957,20 € festzusetzen. Die hierzu angehörte Klägerin hat keine Stellungnahme abgegeben.
II.
Gemäß § 33 Abs. 1 RVG ist der Wert der anwaltlichen Tätigkeit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren der Klägerin auf 142.957,20 € festzusetzen.
Hiernach hat das Gericht des Rechtszuges durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 Satz 1 RVG) nach Fälligkeit der Vergütung (§ 33 Abs. 2 Satz 1 RVG) auf Antrag den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss selbständig festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen. Diese Voraussetzungen liegen nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragstellers vor, da der Gegenstand der gerichtlichen und der anwaltlichen Tätigkeit nicht übereinstimmten.
Der Wert der Gerichtskosten richtet sich, auch in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem zunächst unbeschränkt Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese nachträglich beschränkt wurde, gemäß § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 GKG danach, inwiefern die Beschwerdeführerin eine Abänderung der Entscheidung begehrt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - IX ZR 243/16, NJW-RR 2018, 700 Rn. 23). Die Beschränkung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hat die Klägerin durch die angekündigten Anträge für den Fall der Revisionszulassung zum Ausdruck gebracht, so dass der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auf 57.214,11 € festgesetzt wurde.
7 Demgegenüber bestimmt sich der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts nach dem Gegenstand seiner Tätigkeit, mithin vorliegend nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bildete (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - IX ZR 243/16, aaO Rn. 24, 29; Beschluss vom 9. Oktober 2018 - VII ZR 228/16, juris Rn. 4). 8 Dieser Wert entspricht der gesamten sich aus dem Berufungsurteil ergebenden Beschwer der Klägerin, da der Antragsteller mit der Überprüfung dieses Urteils in Gänze beauftragt worden war und somit ein unbeschränkt erteilter Rechtsmittelauftrag vorlag.
III. 9 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG.
Dr. Schmidt Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 11.08.2017 - 13 O 152/16 KG Berlin, Entscheidung vom 21.09.2018 - 14 U 98/17 -
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