Paragraphen in XI ZR 665/20
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1 | 543 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 665/20 BESCHLUSS vom 28. Mai 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:280524BXIZR665.20.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2024 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt sowie die Richter Dr. Schild von Spannenberg und Dr. Sturm beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse von 23. Januar 2024 (XI ZR 310/22, BKR 2024, 299), vom 26. März 2024 (XI ZR 288/21, BKR 2024, 445) und vom 9. April 2024 (XI ZR 91/23, juris). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 25.000 €.
Ellenberger Matthias Derstadt Schild von Spannenberg Sturm Vorinstanzen: LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 03.04.2020 - 2 O 46/19 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.12.2020 - I-14 U 162/20 -
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