Paragraphen in V ZR 68/18
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 97 | ZPO |
1 | 101 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
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1 | 97 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZR 68/18 BESCHLUSS vom 21. Februar 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:210219BVZR68.18.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele , die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen:
Die von dem Streithelfer zu 2 eingelegte Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Streithelfer zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO, vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. Januar 1960 - III ZR 7/59, MDR 1960, 383). Hiervon sind ausgenommen etwaige Kosten der Streithelferin zu 1 (vgl. § 101 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO) und etwaige Kosten der Kläger, weil zwischen ihnen und dem Streithelfer zu 2 kein Rechtsstreit begründet worden ist (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 101 Rn. 3).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zum 26. Juni 2018: 20.401,68 € und danach: 18.000 €.
Stresemann Schmidt-Räntsch Haberkamp Hamdorf Kazele Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 06.03.2017 - 13 O 279/15 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.02.2018 - 5 U 30/17 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 97 | ZPO |
1 | 101 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
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1 | 97 | ZPO |
1 | 101 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
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