• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

I ZR 101/15

BUNDESGERICHTSHOF I ZR 101/15 BESCHLUSS vom 9. März 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:090316BIZR101.15.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen beschlossen:

Der Klägerin wird aufgegeben, innerhalb von sechs Wochen nach der Zustellung des vorliegenden Beschlusses eine weitere Prozesskostensicherheit in Höhe von 7.000 € zu stellen.

Gründe:

I. Die Klägerin, ein in Indien ansässiges Unternehmen, nimmt die Beklag1 ten wegen behaupteter Markenverletzung auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz, Vernichtung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Die Beklagten verlangen widerklagend Markenlöschung.

Auf die Einrede der Beklagten hat das Landgericht Hamburg der Klägerin mit Beschluss vom 28. Oktober 2010 aufgegeben, den Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit in Höhe von insgesamt 16.000 € zu leisten. Die Klägerin hat Sicherheit in dieser Höhe durch am 22. Dezember 2010 erfolgte Hinterlegung von Bargeld geleistet.

Im Revisionsverfahren beantragen die Beklagten, der Klägerin aufzugeben, weitere Prozesskostensicherheit zu leisten. Zur Begründung machen sie geltend, die durch das Landgericht angeordnete Sicherheitsleistung sei nur bis zum Abschluss des zweitinstanzlichen Verfahrens berechnet worden und umfasse mithin das Revisionsverfahren nicht.

II. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ergänzenden Prozesskostensicherheit liegen vor (§ 112 Abs. 3 ZPO). Bei der Bestimmung der Höhe der weiteren Sicherheit sind gemäß § 112 Abs. 2 Satz 2 ZPO die der Beklagtenseite durch eine Widerklage entstehenden Kosten nicht zu berücksichtigen, so dass der Berechnung der Streitwert der Klage zugrunde zu legen ist. Dieser beläuft sich für die erste Instanz auf 50.000 € und für die zweite Instanz sowie für die Revision auf 37.500 €.

Für die erste Instanz sind den Beklagten danach berücksichtigungsfähige Rechtsanwaltskosten einschließlich der im Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 25. Juni 2015 festgesetzten Reisekosten in Höhe von insgesamt 5.976,71 € entstanden. Für die zweite Instanz belaufen sich die zu berücksichtigenden Gerichts- und Rechtsanwaltskosten der Beklagten einschließlich der im genannten Kostenfestsetzungsbeschluss ebenfalls festgesetzten Reisekosten auf 7.722,25 €. In der Revisionsinstanz fallen den Beklagten in berücksichtigungsfähiger Höhe voraussichtlich Gerichts- und Rechtsanwaltskosten einschließlich der Kosten für einen Verkehrsanwalt in Höhe von

8.619,30 € an. Von diesen Kosten in Gesamthöhe von 22.318,26 € ist die bereits geleistete Sicherheit in Höhe von 16.000 € abzusetzen, so dass sich restliche Kosten von 6.318,26 € ergeben, die der Senat in Ausübung des in § 112 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Ermessens auf 7.000 € aufrundet.

Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 04.10.2011 - 312 O 558/10 OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.03.2015 - 5 U 230/11 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in I ZR 101/15

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 112 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
3 112 ZPO

Original von I ZR 101/15

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von I ZR 101/15

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum