1 StR 415/24
BUNDESGERICHTSHOF StR 415/24 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2024 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern unter einer das Leben gefährdenden Behandlung u.a.
hier: Revision des Angeklagten H.
ECLI:DE:BGH:2024:171024B1STR415.24.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 17. Oktober 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 Satz 1 StPO sowie analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 25. Juni 2024 auch zugunsten des Mitangeklagten R. im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass jeweils die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 6.400 € angeordnet ist; die weitergehende Einziehung entfällt. Von den im Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten H. , die die Einziehung betreffen, hat die Staatskasse 1/7 zu tragen; die insoweit angefallene Gerichtsgebühr wird um 1/7 ermäßigt.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte H. mittels zu tragen.
hat die weiteren Kosten seines Rechts- Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern unter einer das Leben gefährdenden Behandlung in sechs Fällen und wegen banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es neben einer die Fahrerlaubnis betreffenden Maßregel die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.600 € angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten H. , mit der er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, hat – unter Erstreckung auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten R. – nur zur Einziehung den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Wesentlichen ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Nach den Feststellungen des Landgerichts wurden die beiden Angeklagten stets erst nach erfolgreicher Durchführung der Schleuserfahrten – mutmaßlich nach Rückkehr nach Ungarn – entlohnt (§ 73 Abs. 1 Alternative 2, § 73c Satz 1 StGB; insbesondere UA S. 27, 42). Daher erschließt sich nicht, wie die Angeklagten im letzten Fall, bei welchem sie unmittelbar nach der Einreise nach Deutschland am 9. August 2023 festgenommen wurden (UA S. 17, 23 f.), noch ihr Entgelt vereinnahmen konnten. Da weitergehende Feststellungen hierzu nicht zu erwarten sind, kürzt der Senat den Einziehungsbetrag jeweils um 1.200 €.
Jäger Wimmer Leplow Allgayer Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Traunstein, 25.06.2024 – 6 KLs 640 Js 36015/23