Paragraphen in 4 StR 115/17
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 115/17 BESCHLUSS vom 2. August 2017 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. August 2017 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 28. November 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Tenor des vorgenannten Urteils dahin klargestellt, dass sich die Aufhebung des Urteils des Landgerichts Siegen vom 27. August 2012 nur auf die Tat vom 7. Oktober 2011 bezieht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2017:020817B4STR115.17.0 Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Der Tenor des angefochtenen Urteils war dahin klarzustellen, dass sich die Aufhebung des Urteils des Landgerichts Siegen vom 27. August 2012 nur auf die Tat vom 7. Oktober 2011 (Transport von insgesamt vier Kilogramm Marihuana) bezieht. Denn nur diese Tat war Gegenstand des Wiederaufnahmebeschlusses des Landgerichts Arnsberg vom 14. April 2016.
2. Eines Ausspruches über die Auflösung der im Urteil des Landgerichts Siegen vom 17. September 2013 gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe bedarf es entgegen der Auslegung des Generalbundesanwalts nicht, da diese Gesamtstrafe bereits aufgrund des Wiederaufnahmebeschlusses vom 14. April 2016 entfallen ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1960 – 2 StR 604/59, BGHSt 14, 85, 89; MeyerGoßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 370 Rn. 12; KK-StPO/Schmidt, 7. Aufl., § 370 Rn. 12).
Sost-Scheible Quentin Roggenbuck RiBGH Bender ist im Urlaub und deshalb gehindert zu unterschreiben.
Sost-Scheible Feilcke
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