Paragraphen in 4 StR 236/17
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 236/17 BESCHLUSS vom 9. November 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes in 19 tateinheitlichen Fällen u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. November 2017 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. Januar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2017:091117B4STR236.17.0 Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge, mit der sich die Revision gegen die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines „chemischen sowie pyrotechnischen Gutachtens, hilfsweise zusätzlich eines Gutachtens aus einem anderen Fachbereich“ wendet, ist bereits unzulässig, weil die Revision weder das Explosivstoffgutachten des Sachverständigen Dr. H. vom 11. Juli 2016 vorlegt noch den Inhalt des Vermerks des Berichterstatters vom 20. Dezember 2016 über sein – in dem den Beweisantrag ablehnenden Beschluss vom 22. Dezember 2016 erwähntes – Telefonat mit dem Sachverständigen Dr. H. vorträgt.
Franke Bender Roggenbuck Feilcke Cierniak
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1 | 349 | StPO |
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