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AnwSt (B) 7/22

BUNDESGERICHTSHOF AnwSt (B) 7/22 BESCHLUSS vom 20. März 2023 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten ECLI:DE:BGH:2023:200323BANWST.B.7.22.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Grüneberg, den Richter Dr. Scheuß sowie den Rechtsanwalt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Schäfer am 20. März 2023 gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO einstimmig beschlossen:

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des III. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Juli 2022 wird verworfen. Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. 2 Der Rechtsanwalt hat keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Hierfür wäre darzulegen, dass es in dem zu entscheidenden Fall auf eine grundsätzliche, abstrakt formulierbare und über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage oder Frage der anwaltlichen Berufspflichten ankommt und die Lösung dieser Frage sich weder unmittelbar aus dem Gesetz ergibt noch selbstverständlich oder bereits höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 1961 - AnwSt (B) 6/61, BGHSt 17, 21, 27 f. und vom 20. März 2007 - AnwSt (B) 6/06, NJW-RR 2007, 1506 Rn. 9; Weyland/ Reelsen, BRAO, 10. Aufl., § 145 Rn. 9). Dem genügt das Vorbringen des Rechtsanwalts nicht. Die von ihm angesprochenen Fragen sind nicht ungeklärt (vgl. zur Ausgestaltung der Anwaltsgerichtsbarkeit BVerfG, NJW 2006, 3049 f.; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - AnwZ (B) 110/09, juris Rn. 4; jeweils mwN), nicht entscheidungserheblich oder betreffen die besonderen Umstände des Einzelfalls. Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.

Der Kostenausspruch folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO.

Limperg Grüneberg Scheuß Kau Schäfer Vorinstanzen: AnwG Karlsruhe - Entscheidung vom 26.05.2020 - AG 6/17 - II 3/2017 AGH Stuttgart - Entscheidung vom 04.07.2022 - AGH 10/2020 (III) -

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