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3 StR 354/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 354/19 BESCHLUSS vom 19. September 2019 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a.

ECLI:DE:BGH:2019:190919B3STR354.19.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. September 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Januar 2019 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin ergänzt, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Wohnungseinbruchdiebstahls, Diebstahls in acht Fällen, davon in zwei Fällen jeweils in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, sowie Anstiftung zum Diebstahl unter Einbeziehung der Strafen aus einer weiteren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, von denen wegen Verfahrensverzögerungen sechs Monate als vollstreckt gelten; zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von insgesamt 55.000 € angeordnet. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Bei seiner Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen hat das Landgericht nicht bedacht, dass Tatbeteiligte, die an denselben Gegenständen (Mit-)Verfügungsgewalt erlangt haben, als Gesamtschuldner haften (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 46 f.; Beschluss vom 12. Juni 2019 - 3 StR 188/19, juris Rn. 2). Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Zuschrift ausgeführt:

"Nach den Feststellungen des Landgerichts verübte der Angeklagte die Diebstähle in den Fällen II.12 und lI.13 unter Beteiligung des vormals Mitangeklagten M. . Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass die einzelnen Mittäter in den beiden Fällen jeweils Mitverfügungsgewalt über die Tatbeute hatten.

Das Landgericht hat zutreffend § 73c Satz 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 angewendet (Art. 316h Satz 1 EGStGB). Dass der Angeklagte nur als Gesamtschuldner mit dem Mittäter M. haftet, bedarf auch nach neuem Recht der Kennzeichnung im Tenor (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 7. Juni 2018 - 4 StR 63/18, juris; Beschl. v. 18. Juli 2018 - 2 StR 245/18, BeckRS 2018, 19552). Damit wird ermöglicht, dass den Beteiligten das aus der Tat Erlangte entzogen wird, aber zugleich verhindert, dass dies mehrfach erfolgt (BGH, Urt. v. 24. Mai 2018 - 5 StR 623-624/17; NStZ-RR 2018, 240)." Der Senat stimmt diesen zutreffenden Ausführungen zu und hat den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt. Der Angeklagte ist hierdurch nicht beschwert.

2. Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Gericke Spaniol Hoch Anstötz Erbguth

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