Paragraphen in 17 W (pat) 52/16
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 52/16 Verkündet am 19. Juli 2018
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2011 101 817.8-53 …
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Eder, des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt und des Richters Dipl.-Ing. Hoffmann ECLI:DE:BPatG:2018:190718B17Wpat52.16.0 beschlossen:
-2Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 17. Mai 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Sie trägt die Bezeichnung:
„Verfahren zum automatisierten Verwalten und Bevorraten von Mietobjekten“.
Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06Q vom 24. August 2016 zurückgewiesen. Die Prüfungsstelle führte zur Begründung der Zurückweisung aus, dass der damals geltende Patentanspruch 1 mangels Neuheit seines Gegenstandes nicht gewährbar sei.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet.
Der Vertreter der Anmelderin stellte den Antrag,
den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
gemäß Hauptantrag mit Patentansprüchen 1 – 4 und Beschreibung Seiten 1 – 8, jeweils vom 21.09.2016, 1 Blatt Zeichnungen mit Figur 1 vom 22.05.2013; gemäß Hilfsantrag mit Patentansprüchen 1 – 4 vom 21.09.2016, Beschreibung und Zeichnung wie Hauptantrag.
Der geltende Patentanspruch 1 des Hauptantrags (hier mit einer denkbaren Gliederung versehen) lautet:
1. M1.1 Verfahren zum automatisierten Verwalten und Bevorraten von Mietobjekten an einem Zwischenlagerungsort, M1.2 bei dem eine zur Blockierung des Mietobjektes gegen unberechtigte Benutzung geeignete Sperrvorrichtung (A) über eine erste Kommunikationsverbindung von einer lokalen Kontrolleinrichtung (B) am Zwischenlagerungsort angesteuert wird M1.3 sowie eine selektive Autorisierung von Mietvorgängen in einer mit der lokalen Kontrolleinrichtung über eine zweite Kommunikationsverbindung verbundenen Verwaltungseinrichtung (C) erfolgt, M1.4 wobei ein von der Verwaltungseinrichtung (C) generiertes Signal zur Kennzeichnung einer erfolgreichen Autorisierung eines Mietvorgangs über ein konkretes Mietobjekt über die zweite Kommunikationsverbindung an die lokale Kontrolleinrichtung (B) am Zwischenlagerungsort übertragen und in dieser zwischengespeichert wird, M1.5 wobei ein Steuerungssignal (4) zur Öffnung der Sperrvorrichtung von der lokalen Kontrolleinrichtung über die erste Kommunikationsverbindung an diese Sperrvorrichtung übertragen wird,
dadurch gekennzeichnet, dass M1.6 das Steuerungssignal (4) erst nach Empfangen eines von der diesem Mietobjekt zugeordneten Sperrvorrichtung (A) an die lokale Kontrolleinrichtung ausgesandten Aktivierungssignals (3) übertragen wird,
M1.7 wobei das Aktivierungssignal in der Sperrvorrichtung erzeugt wird, sobald die Sperrvorrichtung im Kontext einer auf das der Sperrvorrichtung jeweils zugeordnete Mietobjekt gerichteten Benutzungsanfrage aktiviert wird.
Zu den weiteren Ansprüchen 2 bis 4 des Hauptantrags wird auf die Akte verwiesen.
Der geltende Patentanspruch 1 des Hilfsantrags (hier ebenfalls mit einer denkbaren Gliederung sowie gekennzeichneten Unterschieden zu Anspruch 1 nach Hauptantrag versehen) lautet:
1. M1.1 Verfahren zum automatisierten Verwalten und Bevorraten von Mietobjekten an einem Zwischenlagerungsort, M1.2 bei dem eine zur Blockierung des Mietobjektes gegen unberechtigte Benutzung geeignete Sperrvorrichtung (A) über eine erste Kommunikationsverbindung von einer lokalen Kontrolleinrichtung (B) am Zwischenlagerungsort angesteuert wird M1.3 sowie eine selektive Autorisierung von Mietvorgängen in einer mit der lokalen Kontrolleinrichtung über eine zweite Kommunikationsverbindung verbundenen Verwaltungseinrichtung (C) erfolgt, M1.4 wobei ein von der Verwaltungseinrichtung (C) generiertes Signal zur Kennzeichnung einer erfolgreichen Autorisierung eines Mietvorgangs über ein konkretes Mietobjekt über die zweite Kommunikationsverbindung an die lokale Kontrolleinrichtung (B) am Zwischenlagerungsort übertragen und in dieser zwischengespeichert wird,
M1.5 wobei ein Steuerungssignal (4) zur Öffnung der Sperrvorrichtung von der lokalen Kontrolleinrichtung über die erste Kommunikationsverbindung an diese Sperrvorrichtung übertragen wird,
dadurch gekennzeichnet, dass M1.6 das Steuerungssignal (4) erst nach Empfangen eines von der diesem Mietobjekt zugeordneten Sperrvorrichtung (A) an die lokale Kontrolleinrichtung ausgesandten Aktivierungssignals (3) übertragen wird,
M1.7* wobei das Aktivierungssignal in der Sperrvorrichtung erzeugt wird, sobald die Sperrvorrichtung im Kontext einer auf das der Sperrvorrichtung jeweils zugeordnete Mietobjekt gerichteten Benutzungsanfrage aus einem Standby-Modus aktiviert wird.
Zu den weiteren Ansprüchen 2 bis 4 des Hilfsantrags wird ebenfalls auf die Akte verwiesen.
Im Verfahren wurde folgender Stand der Technik genannt:
D1: DE 20 2007 000 731 U1, D2: WO 2005/068280 A1, D3: US 2009/0240575 A1.
Zu den Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, da das beanspruchte Verfahren des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag sowie des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 4 PatG).
1. Die vorliegende Patentanmeldung betrifft ein Verfahren zum automatisierten Verwalten und Bevorraten von Mietobjekten an einem Zwischenlagerungsort, bei dem eine zur Blockierung des Mietobjektes gegen unberechtigte Benutzung geeignete Sperrvorrichtung über eine erste Kommunikationsverbindung von einer lokalen Kontrolleinrichtung am Zwischenlagerungsort angesteuert wird sowie eine selektive Autorisierung von Mietvorgängen in einer mit der lokalen Kontrolleinrichtung über eine zweite Kommunikationsverbindung verbundenen Verwaltungseinrichtung erfolgt (Offenlegungsschrift, Absatz [0001]).
Gemäß der vorliegenden Anmeldung (vgl. Offenlegungsschrift, Absätze [0002]– [0004]) seien aus dem Stand der Technik derartige automatisierte Vermietungssysteme in zahlreichen Ausführungsformen bekannt. Beispielsweise seien Fahrrad-Vermietsysteme mit einer Mehrzahl von verteilten Mietstationen in einem Stadtbereich bekannt. Solche Stationen umfassten ein stationäres Terminal sowie eine Mehrzahl von stationären Schließvorrichtungen, an denen jeweils einzelne Fahrräder zur Vermietung bereitgehalten werden. Die Terminals weisen Ein-Ausgabeeinheiten auf, über die ein Kunde ein Fahrrad mieten kann und die Schließvorrichtung öffnen kann.
Weiterhin sei aus dem Stand der Technik ein System zu entnehmen, bei dem die lokale Kontrolleinrichtung und die Schließvorrichtungen der Fahrräder zur Kommunikation über Kurzstreckenfunk ausgelegt sind. Die lokale Kontrolleinrichtung wiederum ist mit einem (räumlich abgesetzten) Server des Hintergrundsystems (= Verwaltungseinrichtung) verbunden. Ein Kunde kann eine Mietanfrage stellen und das zur Vermietung vorgesehene Fahrrad wird entriegelt, wobei dies dem Kunden mittels einer blinkenden LED-Anzeige am Fahrrad signalisiert wird. Nachteilig bei dem System ist zum einen, dass die Schließvorrichtungen der Fahrräder auch im abgestellten Zustand stets empfangsbereit sein müssen, um ein eventuelles von der lokalen Kontrolleinrichtung ausgesandtes Entriegelungssignal empfangen zu können, und hierfür stetig Energie verbrauchen. Zum anderen kann die korrekte Zuordnung zwischen dem Kunden und dem ihm von der Ressourcenverwaltung des Systems zugewiesenen Fahrrad Probleme bereiten.
Der Anmeldung soll die Aufgabe zugrundeliegen (s. geltende Beschreibung S.3), ein gattungsgemäßes Verfahren zum automatisierten Verwalten und Bevorraten von Mietobjekten an einem Zwischenlagerungsort bereitzustellen, welches eine Reduzierung des Energiebedarfs der Sperrvorrichtung ermöglicht und zugleich die Anforderungen an die Wartungsintensität der Mietobjekte reduziert. Des Weiteren soll es die Gefahr nichteindeutiger Zuordnungen zwischen Mietobjekt und Mietkunde sowie der sich hieraus ergebenden Gefahr von fehlerhaften Abrechnungen bzw. von Einnahmeverlusten reduzieren.
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ein Verfahren zum automatisierten Verwalten und Bevorraten von Mietobjekten (bspw. Mietfahrräder) an einem Zwischenlagerungsort, wie bspw. einem Stellplatz für derartige Mietfahrräder vor (Merkmal M1.1). Dabei ist eine zur Blockierung des Mietobjektes gegen unberechtigte Benutzung geeignete Sperrvorrichtung (bspw. ein elektronisches Schloss oder eine elektronische Verriegelung) vorhanden, die über eine erste Kommunikationsverbindung von einer lokalen Kontrolleinrichtung (bspw. ein Mietterminal vor Ort) am Zwischenlagerungsort angesteuert wird (Merkmal M1.2). Weiterhin erfolgt eine selektive Autorisierung von Mietvorgängen in einer mit der lokalen Kontrolleinrichtung über eine zweite Kommunikationsverbindung verbundenen Verwaltungseinrichtung (bspw. ein Zentralrechner für die Verwaltung und Abrechnung). Dies bedeutet, dass ein Kunde der ein Fahrrad mieten möchte sich gegenüber der Zentrale authentifiziert und das gewünschte Fahrrad oder den Standort des Terminals angibt, woraufhin die Zentrale an das Terminal eine entsprechende Autorisierung übermittelt (Merkmal M1.3).
Dafür wird ein von der Verwaltungseinrichtung (Zentrale) generiertes Signal zur Kennzeichnung einer erfolgreichen Autorisierung eines Mietvorgangs über ein konkretes Mietobjekt (konkretes Fahrrad) über die zweite Kommunikationsverbindung an die lokale Kontrolleinrichtung (Terminal) am Zwischenlagerungsort übertragen und in dieser zwischengespeichert (Merkmal M1.4). Zur Freigabe des ausgewählten Fahrrades wird dabei ein Steuerungssignal zur Öffnung der Sperrvorrichtung von der lokalen Kontrolleinrichtung (Terminal) über die erste Kommunikationsverbindung an die Sperrvorrichtung (bspw. das elektronische Schloss) des ausgewählten Fahrrades übertragen (Merkmal M1.5). Das Steuerungssignal für die Freigabe wird jedoch erst nach dem Empfang eines von der diesem Mietobjekt zugeordneten Sperrvorrichtung (elektronisches Schloss) an die lokale Kontrolleinrichtung ausgesandten Aktivierungssignals übertragen (Merkmal M1.6). Das bedeutet, dass vor dem Senden des Entriegelungssignals vom Terminal an das Schloss des Fahrrads ein Aktivierungssignal für die Entriegelung vom Fahrrad an das Terminal gesendet werden muss. Dabei wird das Aktivierungssignal in der Sperrvorrichtung (im elektronischen Schloss) erzeugt, sobald die Sperrvorrichtung durch eine Anfrage des Benutzers aktiviert wird (Merkmal M1.7). Diese Aktivierung entspricht bspw. dem Aufwecken der Sperrvorrichtung durch das Drücken einer Taste am Schloss des Fahrrads.
In Anspruch 1 nach Hilfsantrag ist das Merkmal M1.7 weiter konkretisiert. Nunmehr ist zusätzlich beansprucht, dass das elektronische Schloss (bspw. durch das Betätigen einer Taste) aus einem Stand-by-Modus aktiviert wird (Merkmal M1.7*).
Als Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Elektroingenieur mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von Steuerungen im Bereich der Vermietung von beweglichen Objekten und deren elektronischer Sicherung anzusehen.
2. Der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Als im Stand der Technik besonders relevant sieht der Senat die Druckschriften D2 (WO 2005/068280 A1) und D3 (US 2009/0240575 A1) an.
2.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus der D2 (Abstract, S.1 Z.3–16) ist ein Verfahren zu entnehmen, mit dem Mietobjekte (Fahrräder) an einem Zwischenlagerungsort (öffentlicher Platz) zur Vermietung bereitgehalten werden, und mit dem die Verwaltung der Fahrräder bzw. der Mietvorgänge durchgeführt wird (Merkmal M1.1).
Weiter ist eine Sperrvorrichtung (Fig.2 „8“, S.5 Z.2–20, S.6 Z.11–24) gezeigt, mit der das Mietobjekt gegen eine unberechtigte Benutzung gesichert wird, wobei die Sperrvorrichtung über eine Kommunikationsverbindung mit einer lokalen Kontrolleinrichtung (Terminal, Fig.1 „2“) kommuniziert und von dieser gesteuert wird (S.2 Z.1–17 – Merkmal M1.2).
Zwischen der lokalen Kontrolleinrichtung (Terminal) und einer Verwaltungseinrichtung (zentraler Server, Fig.3 „11“) ist eine weitere Kommunikationsverbindung beschrieben, über die ein Mietvorgang autorisiert wird (S.5 Z.21–34, S.6 Z.11 – S.7 Z.21 – Merkmal M1.3). Über diese Kommunikationsverbindung wird, nach einer erfolgreichen Autorisierung, von dem Server ein Signal an das Terminal gesendet, wobei das Signal die Daten für die Freischaltung eines Fahrrades enthält (S.5 Z.21–34, S.6 Z.11 – S.7 Z.21, S.7 Z.25–27). Das Terminal umfasst u. a. eine CPU, eine Tastatur, einen Bildschirm und zwei Schnittstellen (Fig.3, S.5 Z.21–34). Die erste Schnittstelle bzw. die erste Kommunikationsverbindung (Fig.3 „12“) bewirkt die Verbindung zwischen dem Terminal und der Sperrvorrichtung am Fahrrad, die zweite Schnittstelle bzw. die zweite Kommunikationsverbindung (Fig.3 „10“) bewirkt die Verbindung zwischen dem Terminal und dem Server. Da die beiden Schnittstellen unterschiedliche Kommunikationsprotokolle verwenden (ferne Verbindung bzw. Nahbereichskommunikation) ist es zwingend erforderlich, dass mittels der CPU eine Umwandlung des Kommunikationsprotokolls stattfindet, wobei hierfür die Datensätze für die Verarbeitung durch die CPU in einem Speicher zwischengespeichert werden müssen. Damit ist auch Merkmal M1.4 aus der Druckschrift zu entnehmen.
Ebenso wird die anschließende Übertragung eines Signals zum Öffnen der Verriegelung von dem Terminal zu der Sperrvorrichtung gezeigt (S.7 Z.12–21 – Merkmal M1.5).
Darüber hinaus ist nach Beendigung des Leihvorgangs das Senden eines Signals von der Sperrvorrichtung am Fahrrad an das Terminal (S.8 Z.3–18) und somit, in Verbindung mit dem Senden des Signals zum Öffnen der Verriegelung (S.7 Z.12– 21), eine bidirektionale Datenübertragung zwischen der Sperrvorrichtung am Fahrrad und dem Terminal gezeigt. Die Verwendung dieser bidirektionalen Datenübertragung zur Aussendung eines Aktivierungssignals als Folge einer Benutzeraktion mit der die Sperrvorrichtung von einem Ruhezustand in einen aktiven Zustand versetzt wird (Merkmale M1.6 und M1.7) ist aus der D2 jedoch nicht zu entnehmen.
Der Fachmann ist stets bestrebt bestehende Verfahren und Systeme insbesondere im Hinblick auf Benutzerfreundlichkeit, Sicherheit, Wartungsfreundlichkeit und Energieeffizienz zu verbessern. Ausgehend von der D2, in der insbesondere die ständig vorhandene Stromversorgung der Schließvorrichtung einen erkennbaren Nachteil darstellt, hatte er Veranlassung im Stand der Technik nach möglichen Lösungen dafür zu suchen. Dabei gelangte er ohne weiteres zur D3, die ebenfalls ein Verfahren für das Vermieten von Fahrrädern zum Gegenstand hat.
Aus der D3 ist ein Verfahren zum Betreiben eines automatisierten Fahrradverleihsystems zu entnehmen (Abstract, Absatz [0006], Anspruch 10 – Merkmal M1.1).
Weiter geht aus der D3 hervor, dass der Verriegelungsmechanismus (Fig.5B „132“) einen Energiesparmodus umfasst (Absatz [0078]). Bei einem Ausleihvorgang wird der Verriegelungsmechanismus aus dem Energiesparmodus „aufgeweckt“ werden, indem ein Auslösemechanismus (Fig.5B „137“) betätigt wird (Absatz [0079]). Für die Betätigung des Auslösemechanismus an dem Fahrrad bzw. an dem Fahrradhalter innerhalb des Ausleihvorgangs sind verschiedene Ausführungsformen gezeigt (Fig.6A–6C, Fig.8). Im Detail ist angegeben (Fig.8, Absätze [0103]–[0107]), dass ein registrierter Benutzer direkt am Fahrrad bzw. am dem Fahrradhalter eine Taste betätigt und sein Passwort eingibt oder seine Mitgliedskarte einliest, wobei diese Betätigung das Aufwecken aus dem Energiesparmodus bewirkt (Absatz [0079]). Anschließend erfolgt eine Prüfung und das Senden einer Anfrage an einen entfernten Server (Terminal), das Empfangen der Antwort von dem entfernten Server und schließlich das Entriegeln des Fahrrads (Fig.8, Absätze [0103]–[0107]).
Somit sind die Merkmale M1.6 und M1.7 aus der D3 zu entnehmen.
Nach alledem waren für den Fachmann lediglich übliche fachmännische Überlegungen notwendig um das in der D2 gezeigte Verfahren durch die in der D3 beschriebene Ausführungsform zu ergänzen und somit weiterzuentwickeln. Er gelangte damit ohne erfinderisches Zutun zu einem Verfahren gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag.
2.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit wird im Folgenden nur das geänderte Merkmal M1.7* betrachtet. Zu den übrigen Merkmalen wird auf die Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.
Gemäß diesem Merkmal wird, in Ergänzung zu Merkmal M1.7 des Anspruchs 1 nach Hauptantrag, die Sperrvorrichtung aus einem Stand-by-Modus aktiviert.
Unter einem Stand-by-Modus ist dabei ein Betriebszustand der Sperrvorrichtung zu verstehen, in dem diese nur noch einen reduzierten Energiebedarf aufweist, wobei die Aktivierung aus dem Stand-by-Modus in den Normalmodus auch als Aufwecken bezeichnet wird.
Aus der D3 ist zu entnehmen, dass die Einheit aus Verriegelungsvorrichtung und Fahrradhalter bei längerer Inaktivität in einen Zustand mit reduzierten Energiebedarf (Stand-by-Modus) versetzt wird (Absätze [0077]–[0079]). Ebenso ist die Aktivierung aus diesem Zustand, d. h. das Aufwecken, bspw. durch das Betätigen einer Taste beschrieben (Absatz [0079]).
Damit ist auch die Ergänzung in Merkmal M1.7* aus der D3 zu entnehmen.
Demnach beruht auch der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ebenso wie der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
2.3 Die dagegen gerichtete Argumentation des Vertreters der Anmelderin führt zu keiner anderen Beurteilung.
Er erläuterte zuerst die Erfindung, nach der ein Verfahren beansprucht sei (vgl. Fig.1 der Anmeldung vom 22.05.2013), bei dem der Benutzer den Ausleihvorgang an der lokalen Kontrolleinrichtung ausführt. Dabei wird seine Anfrage an die Verwaltungseinrichtung gesendet („5“), dort bearbeitet und das Ergebnis, d. h. die Daten des Mietvorgangs, welche auch Daten über ein ausgewähltes Fahrrad umfassen, an die lokale Kontrolleinrichtung zurück gesendet („1“) und dort zwischengespeichert. Anschließend begibt sich der Benutzer zu dem gewählten Fahrrad, betätigt den Aufweckmechanismus und die Verriegelungsvorrichtung sendet ein Signal zur Prüfung an die lokale Kontrolleinrichtung („3“). Schließlich sendet die lokale Kontrolleinrichtung nach erfolgter Prüfung ein Signal an die Verriegelungsvorrichtung zurück („4“) und bewirkt somit das Entriegeln des Fahrrads.
Er führte weiter aus, dass aus den Entgegenhaltungen keine Energiesparfunktion und kein Schutz gegen missbräuchliche Benutzung, wie sie im jeweiligen Anspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag beansprucht ist, zu entnehmen sei. Insbesondere betreffe dies die Betätigung des Aufweckmechanismus, d. h. die Aktivierung des Systems aus dem Stand-by-Modus in den Normalmodus (Energiesparfunktion), sowie die Betätigung des Aufweckmechanismus direkt am ausgewählten Fahrrad (Schutz gegen missbräuchliche Benutzung).
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Denn aus der D3 ist zu entnehmen, dass der Verriegelungsmechanismus einen Energiesparmodus umfasst (Absatz [0078]). Weiter ist beschrieben, dass bspw. die Betätigung einer Taste direkt an dem Fahrrad bzw. an dem Fahrradhalter die Aktivierung des Systems, d. h. das Aufwecken aus dem Stand-by-Modus, bewirkt (Absatz [0079]).
Überdies stellte der Vertreter der Anmelderin dar, dass nicht erkennbar sei, ob bei dem in D3 (Fig.6) gezeigten „low-power-mode“ der Empfang von Signalen von dem lokalen Terminal noch möglich sei. Damit wäre nicht die anspruchsgemäße Aktivierung direkt am ausgewählten Fahrrad gezeigt, sondern ein Aufwecken durch ein Signal von dem lokalen Terminal.
Auch dieser Darstellung kann nicht gefolgt werden. Denn die Aktivierung des Verriegelungsmechanismus direkt am Fahrrad, d. h. das Aufwecken durch das Betätigen einer Taste, ist aus der D3 (Fig.8, Absätze [0103]–[0107]) zu entnehmen.
3. Ebenso wie der jeweilige Anspruch 1 nach Hauptantrag und nach dem Hilfsantrag sind auch die weiteren Ansprüche 2 bis 4 nach Hauptantrag und 2 bis 4 nach Hilfsantrag nicht gewährbar, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (BGH GRUR 1997, 120 – Elektrisches Speicherheizgerät).
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Morawek Eder Baumgardt Hoffmann Fa
Urheber dieses Dokuments ist das Bundespatentgericht. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
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