Paragraphen in 5 StR 416/19
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 416/19 BESCHLUSS vom 24. Oktober 2019 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Mai 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Fall II.2 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung entfällt (Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. August 2019).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sander Schneider König Berger Köhler ECLI:DE:BGH:2019:241019B5STR416.19.0
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1 | 349 | StPO |
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