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I ZR 12/12

BUNDESGERICHTSHOF I ZR 12/12 BESCHLUSS vom 13. September 2012 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert und Dr. Koch beschlossen:

Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 25. April 2012 - Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen 780012115532 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2012 hat Rechtsanwalt Dr. M. namens der Beklagten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. Dezember 2011 (Az. 13 U 323/11) eingelegt. Mit Schriftsatz vom 20. April 2012 hat er die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen.

Der Beklagten sind daraufhin am 25. April 2012 Kosten in Höhe von 311 € in Rechnung gestellt worden. Mit Eingaben vom 24. April und 8. Mai 2012 hat die Beklagte mitgeteilt, die Kostenrechnung nicht begleichen zu wollen, da nicht sie, sondern die „S.

“ den Prozess führe und sie Rechtsanwalt Dr. M.

auch kein Mandat zur Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde erteilt habe.

II. Die Eingabe vom 8. Mai 2012 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über die Erinnerung hat - nachdem der Kostenbeamte ihr nicht abgeholfen hat - nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584; BGH, Beschluss vom 17. August 2010 - I ZB 7/10, juris Rn. 2).

III. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

1. Die angesetzte Gebühr ist gemäß §§ 6, 9, 34 GKG in Verbindung mit Nr. 1243 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) nach einem Streitwert in Höhe von 23.639,43 € in der geltend gemachten Höhe von 311 € angefallen, weil die Beklagte die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen hat.

2. Für die Kostenforderung haftet die Beklagte als Beschwerdeführerin nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG, weil Rechtsanwalt Dr. M.

im Namen der Beklagten Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt hat. Dazu war er auch von der Beklagten bevollmächtigt. Denn die von der Beklagten mit der Prozessführung in erster und zweiter Instanz bevollmächtigten Rechtsanwälte Dr. E.

waren im Rahmen der ihnen erteilten Prozessvollmacht nach § 81 ZPO zur Bestellung eines Vertreters für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beim Bundesgerichtshof ermächtigt. Insofern kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte, wie sie geltend macht, dem Prozessbevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren persönlich kein Mandat erteilt hat.

Soweit die Beklagte einwendet, nicht sie, sondern ihr Versicherer führe den Prozess, ergibt sich daraus allenfalls, dass der Versicherer im Innenverhältnis zur Beklagten verpflichtet ist, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. An ihrer Eigenschaft als Antragstellerin und der sich daraus ergebenden Haftung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG ändert das jedoch nichts. Es bestehen auch keine Zweifel, dass der Rechtsstreit mit Einverständnis der Beklagten geführt wurde. Wie dem Schreiben der Beklagten vom 27. April 2012 zu entnehmen ist, war ihr bekannt, dass ein Rechtsstreit in ihrem Namen geführt wird. Dementsprechend hat sie die an sie gerichtete Kostenrechnung für das Berufungsverfahren vom 10. Juni 2011 auch nicht beanstandet.

IV. Das Verfahren ist nach § 66 Abs. 8 GKG gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Bornkamm Schaffert Pokrant Koch Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 28.01.2011 - 7 O 2699/08 OLG Dresden, Entscheidung vom 07.12.2011 - 13 U 323/11 - Büscher

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