Paragraphen in 27 W (pat) 553/13
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1 | 8 | MarkenG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 553/13
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
betreffend die Markenanmeldung 30 2013 015 088.0 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. Oktober 2013 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richter k.A. Schmid beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle 41 vom 30. Juli 2013 wird aufgehoben. Gründe BPatG 152 08.05 I.
Die Zurückweisung der zur Eintragung für die Dienstleistungen
„Werbung; Erziehung, Ausbildung, Durchführung von Lehr-, Fortbildungs-, Erfahrungsaustausch- und Werbeveranstaltungen und -seminaren“
angemeldeten Wortmarke idays hat die Markenstelle damit begründet, dem angemeldeten Zeichen fehle jegliche Unterscheidungskraft. Das i stehe für „Information/Internet“ (BPatG Beschl. v. 12. Mai 2003 – 30 W (pat) 97/02 – i); days sei der englische Begriff für „Tage“. Das Zeichen stehe also für Informationstage oder Internettage. Das Zeichen entspreche den ebenfalls nicht unterscheidungskräftigen Ausdrücken „imarketing“, „ipoint“, „iTeam“ und „ivote“. Dementsprechend habe das EuG am 16. Dezember 2010 (T-0161/09) „ilink“ nicht eingetragen. Das Zeichen beschreibe bei Veranstaltungen deren Thema. Werbedienstleistungen stünden damit in Zusammenhang.
Die Anmelderin hat dagegen Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, das Zeichen sei sprechend; es gehe eher in die Richtung „ideas“ (Ideen).
Sie beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg; einer Registrierung des angemeldeten Zeichens steht kein Schutzhindernis aus § 8 Abs. 2 MarkenG entgegen. „idays“ ist kein Fachbegriff für bestimmte Veranstaltungen. Dass ein vorangestelltes i häufig auf Angebote der Firma Apple hinweist (iPhone, iPad, iTunes), kann nicht auf alle Wortbildungen mit einem i am Anfang in der Form übertragen werden, dass solche Zeichen in jedem Fall einem Freihaltungsbedürfnis unterliegen oder als nicht unterscheidungskräftig angesehen werden müssen. Für ebenfalls durch ein vorangestelltes i gekennzeichnete informationstechnisch unterstützte Angebote gilt dies ebenso, zumal dafür eher Bezeichnungen mit einem vorangestellten e (e-commerce, e-learning, e-banking) stehen. In der vorliegenden Kombination ist „days“ aber ohnehin kein Bestandteil, für den Hinweise auf einen informationstechnischen Aspekt erwartet werden. Daher werden die angesprochenen Verbraucher „idays“ als Gesamtbegriff sehen und diesem keine beschreibende Bedeutung beimessen oder darin eine bloße Sachangabe sehen. Dies würde auch für „edays“ gelten, so dass der Gleichklang von e-days und idays bei buchstabengetreuer Aussprache des i eine Schutzversagung nicht tragen kann.
Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht kein Anlass, da die Beurteilung der Buchstabenfolge „idays“ angesichts üblicher Verwendungsformen nicht als schlechthin fehlerhaft angesehen werden kann.
Dr. Albrecht Kruppa Schmid Hu
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