Paragraphen in 5 ARs 1/18
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1 | 21 | GKG |
1 | 81 | GNotKG |
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 1/18 BESCHLUSS vom 7. Februar 2018 in der Justizverwaltungssache der hier: Rechtsmittel gegen Entscheidungen über Kostenansatzerinnerung ECLI:DE:BGH:2018:070218B5ARS1.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2018 beschlossen:
Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Dezember 2017 in den Sachen 2 VAs 4/17 bis 14/17 werden auf Kosten der Betroffenen als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Betroffene hatte in den bezeichneten Verfahren Erinnerung gegen den jeweiligen Kostenansatz eingelegt. Das Oberlandesgericht hat diese durch die genannten Beschlüsse sämtlich zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer als Beschwerde auszulegenden „Revision“.
Diese Rechtsmittel sind jedoch als unzulässig zu verwerfen, da eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statthaft ist (§ 81 Abs. 3 Satz 3 GNotKG).
Unter Bezugnahme auf seine Beschlüsse vom 26. Januar 2017 (5 ARs 54/16) und 23. Februar 2017 (5 AR [Vs] 5/17) kündigt der Senat an, dass er nicht zugelassene bzw. unstatthafte Rechtsbehelfe und Rechtsmittel nicht mehr bescheiden wird.
Der Senat sieht keinen Anlass, gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG von der Kostenerhebung abzusehen.
Mutzbauer Sander Dölp König Berger
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