Paragraphen in 1 StR 481/24
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 481/24 BESCHLUSS vom 1. April 2025 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:010425B1STR481.24.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. April 2025 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. Februar 2024 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit das Landgericht sowohl bei der Bestimmung des Strafrahmens als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinn im Rahmen der Prüfung der straferschwerenden Gesichtspunkte berücksichtigt hat, „dass es sich bei Ecstasy nicht um eine sogenannte weiche, sondern eine Droge erhöhter Gefährlichkeit handelt“, besorgt der Senat nicht, es habe verkannt, dass der Wirkstoff MDMA auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt und daher für sich betrachtet keinen wesentlichen Strafschärfungsgrund darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 – 3 StR 295/22 Rn. 30 f.; Beschluss vom 14. Februar 2024 – 2 StR 493/23 Rn. 4 f.; jeweils mwN). Die Erwägung des Landgerichts ist vielmehr als Abgrenzung zu sogenannten weichen Drogen zu verstehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2020 – 4 StR 537/19 Rn. 11). Auch hat es diesem Aspekt ersichtlich neben der Überschreitung der nicht geringen Menge um das 90-fache (Fall II. 10. der Urteilsgründe) bzw. mehr als die Faktoren 186
(Fall II. 2. der Urteilsgründe) und 100 (Fall II. 4. der Urteilsgründe) keine wesentliche strafschärfende Wirkung beigemessen, sodass auf einem etwaigen Fehler insoweit auch nichts beruhte.
Jäger Fischer Wimmer Leplow Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Aachen, 26.02.2024 - 68 KLs 6/22 (901 Js 162/22)
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