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StB 65/23

BUNDESGERICHTSHOF StB 65/23 BESCHLUSS vom 5. März 2024 in dem Strafverfahren gegen wegen versuchter Anstiftung zum Totschlag u.a. hier: Gehörsrüge ECLI:DE:BGH:2024:050324BSTB65.23.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2024 beschlossen:

Die Gehörsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 1. Februar 2024 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe: 1 1. Der Senat hat mit der angegriffenen Entscheidung die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 22. September 2023 teils als unzulässig, teils als unbegründet verworfen. Das Oberlandesgericht hatte die Akteneinsicht des Verurteilten in nach Rechtskraft der Verurteilung gelöschte Aufzeichnungen von Sprachnachrichten und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Löschung abgelehnt. Mit persönlich verfasstem Schreiben vom 14. Februar 2024 hat er die Gehörsrüge nach § 33a StPO erhoben, weil Vorbringen von ihm unberücksichtigt geblieben sei und die angegriffene Senatsentscheidung seine Grundrechte verletze. 2 2. Der Antrag auf nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Gehörsanspruch verletzt. Der Senat hat seine Ausführungen vielmehr zur Kenntnis genommen und gewürdigt, ihnen allerdings keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen.

Auch weitere Grundrechtsverletzungen, insbesondere ein - vom Verurteilten behaupteter - Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), sind nicht ersichtlich. Sie wären mangels Gehörsverletzung im Rahmen der Prüfung des Rechtsbehelfs des § 33a StPO ohnehin unbeachtlich (vgl. - entsprechend zu § 356a StPO - BGH, Beschluss vom 22. September 2021 - 3 StR 441/20, juris Rn. 8 mwN). Für die begehrte Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen in § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG) bestand und besteht kein Anlass.

3. Die Kostenfolge beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Schäfer Berg Hohoff

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