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3 StR 241/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 241/22 BESCHLUSS vom 6. September 2022 in der Strafsache gegen wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:060922B3STR241.22.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 6. September 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 4. Januar 2022 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass die Anordnung in Höhe von 72.034 € ergeht, wobei der Angeklagte in Höhe von 20.295,34 € gesamtschuldnerisch haftet.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen, darunter, dass er 72.035 € Wertersatz für Taterträge zu leisten hat, für den er in Höhe von

10.147,67 € gesamtschuldnerisch mit zwei Mitangeklagten haftet. Die revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils hat nur hinsichtlich der letztgenannten Anordnung Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben:

Zum einen hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift einen Rechenfehler aufgedeckt, der zur Reduktion des Einziehungsbetrags um einen Euro führt.

Zum anderen ist die Summe zu korrigieren, hinsichtlich derer der Angeklagte gesamtschuldnerisch haftet. Denn das Landgericht hat festgestellt, dass er aus seinem Erlangten an jeden der beiden Mitangeklagten 10.147,67 € auskehrte. Deshalb haftet er auf den doppelten Betrag, mithin in Höhe von 20.295,34 €, als Gesamtschuldner.

Der Senat kann den Einziehungsausspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst ändern. Der namentlichen Benennung der anderen Gesamtschuldner in der Beschlussformel bedarf es nicht (BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2021 - 3 StR 126/21, juris Rn. 4; vom 13. Oktober 2021 - 2 StR 294/21, juris Rn. 3 jeweils mwN).

Berg Paul Erbguth Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Osnabrück, 04.01.2022 - 10 KLs - 720 Js 2366/20 - 35/20

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