IV ZR 102/23
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 102/23 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. Mai 2024 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ECLI:DE:BGH:2024:080524UIVZR102.23.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 5. April 2024 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 14. Zivilsenat - vom 6. April 2023 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 4.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung, die die Klägerin bei dem Beklagten hält.
Soweit für die Revision noch von Interesse, hat die Klägerin Auskunft über alle Beitragsanpassungen verlangt, die der Beklagte in dem Versicherungsvertrag in den Jahren 2015, 2017 und 2018 vorgenommen hat; insoweit hat sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die Höhe der Beitragserhöhungen unter Benennung der jeweiligen Tarife, die der Klägerin übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein sowie die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrages seit dem 1. Januar 2012 enthalten sind. Darüber hinaus hat sie die Feststellung verlangt, dass die noch genauer zu bezeichnenden Neufestsetzungen der Prämien unwirksam sind und sie nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet ist. Außerdem hat sie die Zahlung eines nach Erteilung der Auskunft noch zu beziffernden Betrages, die Herausgabe und Verzinsung der noch zu beziffernden Nutzungen, die der Beklagte aus den auf die Beitragsanpassungen gezahlten Prämienanteilen gezogen hat, sowie die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten beantragt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass der auf noch zu bezeichnende Beitragserhöhungen bezogene Feststellungsantrag, der unbezifferte Zahlungsantrag und der auf Herausgabe und Verzinsung nicht näher bezeichneter Nutzungen bezogene Antrag unzulässig, da nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO seien. Auch als Teil einer Stufenklage seien sie nicht zulässig, da die Auskunft der Klägerin erst die Beurteilung ermöglichen solle, ob ihr dem Grunde nach ein Anspruch zustehe. Ein Auskunftsanspruch sei zwar auch mit einem isolierten Antrag zulässig einklagbar, insoweit sei die Klage aber nicht begründet. Der Auskunftsanspruch ergebe sich nicht aus Art. 15 DSGVO. Die Klägerin könne diesen auch nicht mit Treu und Glauben gemäß § 242 BGB begründen. Ihre nachträgliche Ungewissheit sei nicht entschuldbar. Sie habe sich darauf berufen, keine Veranlassung gehabt zu haben, diese Unterlagen aufzubewahren, und nicht vorgetragen, bei welcher Gelegenheit die Unterlagen unfreiwillig verloren gegangen sein könnten. Das Verlangen auf Auskunft über die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien sei unbegründet. Der Anspruch könne insbesondere nicht aus den Vorschriften der DSGVO oder § 242 BGB hergeleitet werden.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die nicht auf bestimmte Beitragsanpassungen konkretisierten Feststellungsund Herausgabeanträge und der unbezifferte Zahlungsantrag wegen Verstoßes gegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig sind und das Rechtsschutzbegehren der Klägerin auch als Stufenklage unzulässig ist.
Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung, auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldet. Die im Rahmen der Stufenklage verfolgte Auskunft ist lediglich ein Hilfsmittel, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht dagegen nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (Senatsurteil vom 27. September 2023 - IV ZR 177/22, VersR 2023, 1514 Rn. 24 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen kommt vorliegend eine Stufenklage nicht in Betracht, denn wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, geht es der Klägerin nicht um die Bezifferung eines sich aus einer Rechnungslegung ohne weiteres ergebenden Anspruchs, sondern um die Prüfung, ob überhaupt ein Anspruch besteht. Entgegen der Ansicht der Revision ist in diesem Verfahren nicht unstreitig, dass bestimmte Prämienanpassungen im Versicherungsverhältnis der Klägerin erfolgt sind. Auch die gegen diese Annahme des Berufungsgerichts gerichtete Gehörsrüge ist daher unbegründet. Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin zu Prämienanpassungen gegenüber anderen Versicherungsnehmern, die in demselben Tarif wie die Klägerin versichert waren, vorgetragen. Hinsichtlich ihres eigenen Versicherungsvertrages hat die Klägerin mit ihren Klageanträgen jedoch weiterhin Feststellung und Leistung aufgrund von "noch genauer zu bezeichnenden Neufestsetzungen der Prämien" geltend gemacht.
2. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Auskunftsklage unbegründet ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden und im Einzelnen begründet hat (Urteil vom 27. September 2023 - IV ZR 177/22, VersR 2023, 1514 Rn. 45 ff.), folgt ein Anspruch auf eine Abschrift der gesamten Begründungsschreiben samt Anlagen - soweit der Klageantrag auch hier darauf abzielt - nicht aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Ebenso verhält es sich mit den Nachträgen zum Versicherungsschein oder anderen "geeigneten Unterlagen" mit Angaben zur Höhe der Beitragsanpassungen, die den Mitteilungen der Prämienerhöhungen beilagen; es handelt sich dabei jeweils nicht in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2023 aaO Rn. 46).
b) Ebenfalls rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Klägerin der geltend gemachte Auskunftsanspruch zu früheren Beitragsanpassungen nicht aus § 242 BGB zusteht. Nach § 242 BGB trifft den Schuldner im Rahmen einer Rechtsbeziehung ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2023 - IV ZR 177/22, VersR 2023, 1514 Rn. 30). Wie der Senat in seinem Urteil vom 27. September 2023 (aaO Rn. 31) entschieden und im Einzelnen begründet hat, kommt ein solcher Anspruch grundsätzlich in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer in der privaten Krankenversicherung Auskunft über vergangene Beitragserhöhungen verlangt. Aus dem Vortrag der Klägerin folgt jedoch, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, kein unfreiwilliger Verlust der Unterlagen und keine entschuldbare Vernichtung derselben.
c) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich dieser Auskunftsanspruch auch nicht aus anderen Vorschriften ergibt. Wie der Senat mit Urteil vom 27. September 2023 (IV ZR 177/22, VersR 2023, 1514 Rn. 42) entschieden und im Einzelnen begründet hat, kann er insbesondere nicht auf § 3 Abs. 3 VVG gestützt werden. Der Senat hat außerdem mit Urteil vom 21. Februar 2024 (IV ZR 311/22, r+s 2024, 314 Rn. 18) entschieden und im Einzelnen begründet, dass sich ein Auskunftsanspruch dieses Inhalts auch nicht aus § 7 Abs. 4 VVG ergibt.
d) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch einen Anspruch auf Auskunft zu der jeweiligen Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrages der Klägerin seit dem 1. Januar 2012 abgelehnt.
Auf das Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO kann ein solcher Anspruch nicht gestützt werden. Gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Der auslösende Faktor einer Prämienanpassung bezieht sich dagegen nicht auf eine Person. Es handelt sich dabei um die Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten in einem Tarif in einer festgelegten Mindesthöhe (§ 203 Abs. 2 VVG i.V.m. § 155 Abs. 3 und 4 VAG); ein Bezug zu einem bestimmten Versicherungsnehmer besteht nicht.
Es kann offenbleiben, ob ein Auskunftsanspruch zu konkreten Prämienanpassungen aus § 242 BGB in Betracht kommen könnte. Hier fehlt es bereits an der Bezeichnung tatsächlich erfolgter Prämienanpassungen, die durch einen auslösenden Faktor hätten veranlasst werden können.
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 06.05.2022 - 93 O 3993/21 OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 06.04.2023 - 14 U 3320/22 -